Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen „Perspektive Leben e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 AO).
(3) Die Aktivitäten des Vereins müssen dem Wohle behinderter Menschen dienen und deren Gleichbehandlung, ungeachtet der Art und Schwere ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft gewährleisten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) das Anbieten von Fort- und Weiterbildungen für Menschen mit Behinderungen und anderen Personen, wie beispielsweise Fachpersonal.
b) Bereitstellung eines Assistenzdienstes einschließlich aller damit verbundenen Tätigkeiten
c) Beratung und Unterstützung beim Umgang mit dem Persönlichen Budget
d) Budgetassistenz/Begleitung für Menschen mit Behinderungen einschließlich aller damit verbundenen Tätigkeiten
e) Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Gesellschaft zum Thema Behinderung
f) Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit zu behindertenspezifischen Themen
g) Implementierung eines Beirates zum Persönlichen Budget
h) Organisieren von Fachausstauschen, Veranstaltungen
i) Förderung von Inklusion am Arbeitsmarkt durch verschiedene Maßnahmen

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und diesen unterstützen möchten.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragssteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreterin/s.
(3) Allen Mitgliedern stehen sämtliche Möglichkeiten offen, sich im Verein zu engagieren.
(4) Die Mitglieder erklären sich bereit, den Verein zu unterstützen, insbesondere die ordnungsgemäß festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss. Tod des Mitglieds oder mit Ende der Rechtsfähigkeit, sofern das Mitglied eine juristische Person ist.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Post oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt.
(8) Wenn ein Mitglied länger als ein Jahr den Mitgliedsbeitrag trotz zweier erfolgter schriftlichen Mahnungen nicht entrichtet hat, kann es von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Von der Streichung ist dem Mitglied eine Mitteilung zu machen. Ein förmliches Ausschlussverfahren mit Anhörung des betroffenen Mitglieds ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(9) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.  
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich, per Post oder in elektronischer Form, die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen,
e) die Auflösung des Vereins.

(7) Jedes Vereinsmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Durch schriftliche Bevollmächtigung kann es sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
(10) Mitgliederversammlungen erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit Kenncode zugänglichen digitalen Raum. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Beschlüsse, welche, während einer Online-Versammlung gefasst werden, sind ebenso gültig wie solche, die in einer Präsenzversammlung beschlossen werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis fünf Mitgliedern. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(2) Zusätzliche BeisitzerIinnen können gewählt werden. Einzelaufgaben können auch an Nichtvorstandsmitglieder delegiert werden.
(3) Der Vorstand kann aus seiner Mitte heraus einen/eine VorsitzendeN bestimmen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Eine interne Abstimmung im Vorstand kann per E-Mail durchgeführt werden.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichem Personal. Der Vorstand ist kontinuierlicher Ansprechpartner für die haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen.
(7) Vorstandssitzungen können ebenfalls im Online-Format stattfinden. Die Teilnahme erfolgt über geeignete elektronische Kommunikationsmittel. Beschlüsse, die, während einer Online-Sitzung gefasst werden, sind ebenso gültig wie solche, die in einer Präsenzsitzung beschlossen werden.
8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in der Vorstandssitzung mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des SitzungsleiterIn. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der ProtokollführerIn zu unterschreiben.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10 Datenschutz 

(1) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
a) Speicherung
b) Bearbeitung
c) Verarbeitung
d) Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten,
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
c) Sperrung seiner Daten,
d) Löschung seiner Daten.

§ 10 Auflösung des Verein

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Zentrum für selbstbestimmtes Leben Norddeutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 31.01.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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