
Foto: Von Institut für Menschenrechte – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0
Berlin (kobinet) Am 24. Oktober 2025 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Klage einer chronisch erkrankten Schülerin (Klägerin) auf Beschulung in der 12. und 13. Klasse außerhalb des Präsenzunterrichts ab (Aktenzeichen VG 3 K 308/24). Die Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat bereits während des Verfahrens Stellung genommen und auf die grundsätzliche Bedeutung des Falls für das Recht auf inklusive Bildung und das Recht auf angemessene Vorkehrungen nach Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 3 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hingewiesen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat das Institut die Gründe des Urteils analysiert und es vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention menschenrechtlich eingeordnet.