Neues Urteil des Bundessozialgerichts zur Hörgeräteversorgung

Bundessozialgericht
Foto zeigt Bundessozialgericht in Kassel
Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet) Auch die Hörgeräteversorgung durch die Krankenkasse unterliegt einem Festbetrag. Soll ein Hörgerät, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, durch die Krankenkassen erstattet werden, muss ein sogenannter Hörzugewinn erwiesen sein. Das Bundessozialgericht hat nun grundsätzlich festgestellt, dass bereits „ein Hörzugewinn von fünf Prozent einen relevanten Hörvorteil darstellt“.

Quelle

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen