
Foto: Bundesgerichtshof
Karlsruhe (kobinet) Immer wieder berichten behinderte Menschen, dass sie aufgrund ihrer Behinderung von Rehakliniken abgelehnt werden, so zum Beispiel blinde und sehbehinderte Menschen. Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun über die Frage zu entscheiden, ob die Ablehnung der Aufnahme einer sehbehinderten Patientin in eine Rehaklinik eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt. Die Verhandlung findet am 26. Februar 2026 statt.